Meine Dienstleistung für Unternehmen

Versorgungsausgleich:

Das Versorgungsausgleichsrecht ist ein kompliziertes Teilgebiet des Familienrechts. Dies liegt fernab des üblichen arbeitsrechtlichen Umfelds eines Arbeitgebers. Die Kenntnisse über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich sind in aller Regel im Unternehmen nicht vorhanden - dennoch müssen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes beachtet werden (mehr zu den gerichtlichen Entscheidungen finden Sie unter "Aktuelles").

Mit dem am 08.04.2009 im BGBl I 2009, S.700 veröffentlichten Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs werden die Unternehmen in erheblichem Maße in die Pflicht genommen. Die Erteilung der Auskünfte ist umfangreicher geworden, und die Durchführung der Teilung der Versorgungsanrechte wurde nun auf die Unternehmen übertragen. Arbeitgeber mit Direktzusagen sind materiell am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt - hieraus ergibt sich, dass die Gerichtsbeschlüsse geprüft werden müssen und ggf. auch das Einlegen eines Rechtsmittels durch den Arbeitgeber erfolgt.

Diese Anforderungen im Sinne der eigenen Unternehmensziele umzusetzen, erfordert umfassende Kenntnisse über das vorliegende Gesetz und die jeweils aktuelle Rechtsprechung, aber auch geschultes Personal für die Durchführung der neuen Aufgaben.

Insofern kann es wirtschaftlich sein, die Abwicklung der Vorgänge zum Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch einen Experten auf diesem Gebiet ausführen zu lassen.

Sofern die Anzahl der monatlich eingehenden Anfragen der Gerichte so zahlreich ist, dass die Bearbeitung im eigenen Unternehmen wirtschaftlich und gewünscht ist, sollte sichergestellt sein, dass die zuständigen Mitarbeiter ausreichend informiert sind und regelmäßig geschult werden.

Rentenberechnungen:

Die Ermittlung der auf die Betriebsrente anzurechnenden Sozialversicherungsrente ist ein Gebiet, auf das ich mich spezialisiert habe. Maßgebende Rechtsgrundlagen sind hier die Regelungen in der Versorgungszusage. Gemeint sind „Gesamtversorgungszusagen“, die es in der Vergangenheit zahlreich gab, und die in der Praxis zunehmend Schwierigkeiten bereiten, weil in den Unternehmen das Know-how untergegangen ist.

Ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschieden, kann für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens zunächst eine hilfsweise nach dem steuerlichen Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente angesetzt werden.

Mit Beginn der Rentenzahlung muss jedoch in der Regel auf Grundlage des tatsächlichen Versicherungsverlaufs nach § 2 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) die anrechenbare Sozialversicherungsrente berechnet werden.

Oft macht die Berechnung der Betriebsrente den Unternehmen keine Probleme, aber die anrechenbare Sozialversicherungsrente. Diese muss unter Beibehaltung der Bemessungsgrößen und des Rechtsstands im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen errechnet werden. Diese Aufgabe übernehme ich gerne für Sie. Ich liefere Ihnen ein übergabefähiges Dokument, welches Sie Ihrer Betriebsrentenberechnung beilegen können.