Das Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 mit interner/externer Teilung
In Artikel 1 VAStrRefG ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) verankert. Die Neuregelungen führen zu einer gerechteren Teilung der ehezeitlichen Rentenanrechte, was überwiegend der ausgleichsberechtigten Person zugute kommt. Allerdings werden zur Umsetzung des Versorgungsausgleichsgesetzes die Unternehmen erheblich in die Pflicht genommen.
Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz wurde die interne Teilung der Betriebsrente eingeführt. Das bedeutet, die ausgleichsberechtigte Person muss mit einem eigenen Anrecht in das Versorgungswerk aufgenommen werden. Bei den Unternehmen erzeugt dies zusätzlichen Verwaltungsaufwand, welcher noch verstärkt wird durch eine wesentlich umfangreichere Auskunftspflicht an die Familiengerichte als vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht das Versorgungsausgleichsgesetz die externe Teilung – also die Auskehr des Kapitals an einen anderen Versorgungsträger. Dann allerdings kann das Unternehmen keine Kosten geltend machen.
Die Unternehmen müssen folglich einige Entscheidungen treffen, und die Abwicklung der Versorgungsausgleiche im Betrieb sorgfältig organisieren. Hierzu gehört auch eine verantwortungsvolle Prüfung der gerichtlichen Entscheidungen, denn die Unternehmen sind zukünftig materiell betroffene Beteiligte der Versorgungsausgleichsverfahren; und das Gericht entscheidet nicht nur über die Teilung der Renten, sondern auch über die vom Unternehmen abgesetzten Kosten.
Auch die ausgleichsberechtigte Person muss wohlüberlegt wichtige Entscheidungen treffen. Sie entscheidet im Falle der externen Teilung über ihre Zielversorgung. Hierbei sollte besonders der Versorgungsfall der Erwerbsunfähigkeit Beachtung finden. Eine gute Beratung ist unerlässlich, um Fehler zu vermeiden, die später nie wieder korrigierbar wären.
Downloads Versorgungsausgleichsgesetz
2008-11-30-StellungnahmeRechtsausschussBT.pdf (43,76 kb)
2009-02-11-BTDS-1611903Beschlussempfehlung.pdf (600,30 kb)