Vergütung

Ich habe oft festgestellt, dass meine Tätigkeit verwechselt wird mit der eines ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Erlauben Sie mir deshalb bitte den Hinweis, dass ich freiberuflich selbständig und unabhängig tätig bin, und gegen Honorar arbeite.

Als Organ der Rechtspflege bin ich gesetzlich verpflichtet, die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Die Gesamtkosten richten sich nach dem zeitlichen Aufwand und können in der Regel nach dem Erstgespräch festgelegt – zumindest aber eingegrenzt werden.

Für Privatleute wird ein Erstberatungsgespräch in Angelegenheiten der gesetzlichen Rente mit einer Gebühr von 178 € zzgl. MWSt. berechnet.

Bei Angelegenheiten zum Versorgungsausgleich ist ein Beratungsgespräch nicht möglich ohne vorherige Auswertung der Unterlagen. Der zeitliche Aufwand und damit die Höhe des Honorars ist deshalb im Einzelfall konkret abzustimmen. Insbesondere ist der Aufwand davon abhängig, ob es sich um ein laufendes Erstverfahren handelt, um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, um ein Abänderungsverfahren oder um Sonstige Verfahren.