Zwischenbilanz des Versorgungsausgleichsgesetzes in der Praxis

Inzwischen ist das neue Gesetz seit fast einem Jahr in Kraft getreten. Die Versorgungsausgleichskasse konnte endlich seit dem 01.04.2010 den Geschäftsbetrieb aufnehmen. Die steuerrechtlichen Regelungen für die Unterstützungskassen liegen jedoch immer noch nicht vor.

Es gibt erste gerichtliche Entscheidungen:

Zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG (Bagatellgrenze) für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder andere Anrechte, deren Bezugsgröße kein monatlicher Rentenwert ist.

Ebenfalls zur Anwendung des Übergangsrechts nach
§ 48 VersAusglG, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 01.09.2009 gefällt worden ist, und nach dem 01.09.2009 rechtswirksam Beschwerde eingelegt wurde.

Zur Frage: Wann beginnt eigentlich der Anspruch der Ausgleichsberechtigten, wenn diese bereits vor Einleitung des Versorgungsausgleichs Rentenbezieherin ist, der Ausgleichspflichtige jedoch noch Anwärter ist ? Die Antwort ist zu finden in § 224 FamFG. Danach sind Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen erst mit Rechtskraft wirksam.

Es bleibt noch viel zu tun mit der Anwendung des neuen Rechts !



Eingestellt am 21.07.2010 von D. Niehaus
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