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Versorgungsausgleichsgesetz - Rechtsprechung
So entscheidet das OLG München am 22.09.2011 (16 UF 171/10) zur Anwendung des Rechnungszinssatzes nach § 253 HGB bei externer Teilung, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt sei. Auch liege "keine von den Gesetzen auszufüllende Gesetzeslücke" vor, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinssatzes durch die Gerichte ermöglichen würde.
Ganz anders dagegen das OLG Hamm am 06.02.2012 (12 UF 207/10): Bei externer Teilung könne der Rechnungszinssatz nach § 253 HGB zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies könne eine Wertkorrektur erforderlich machen über § 42 Versorgungsausgleichsgesetz. In der vorliegenden Entscheidung führte eine Vergleichsberechnung mit einem "geschätzten" marktüblichen Rechnungszinssatz von 3,25 % zu einem höheren Kapitalwert, wodurch dem Versorgungsträger in der Folge die Anwendung des § 17 VersAusglG verwehrt wurde. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH sich mit dieser Frage beschäftigen und Klarheit herbeiführen wird.
Zu vielen anderen Fragen hat der BGH bereits entschieden. So gibt es seit der Entscheidung vom 07.09.2011 (XII ZB 546/10) eine Verzinsung des Ausgleichswerts beim Vollzug der externen Teilung.
Bereits im Januar 2011 stellte der BGH klar, dass bei interner Teilung die Angabe der Fassung oder des Datums der Versorgungsregelung im Tenordes Beschlusses geboten ist (XII ZB 504/10).
Nach der Entscheidung vom 02.02.2011 (XII ZB 133/08) sind von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente KV-Beiträge einzubehalten. Und zwar ohne Berücksichtigung des Zuschusses bei freiwilliger Versicherung. Die bisherige Senatsrechtsprechung wird aufgegeben.
In insgesamt fünf Entscheidungen befasste der BGH sich unter anderem mit der Anwendung des § 18 Versorgungsausgleichsgesetz: Auf beiderseitige Anrechte gleicher Art nach § 18 I findet § 18 II (Bagatellregelung für einzelne Anrechte) keine Anwendung.
Eine Entscheidung des BGH vom 01.02.2012 (XII ZB 172/11) zu den Teilungskosten bei interner Teilung: Der Versorgungsträger darf auch die "Folgekosten" geltend machen! Diese Feststellung war grundätzlich sehr wichtig, ansonsten bleibt der BGH aber eine Konkretisierung der Obergrenze pauschalter Kosten schuldig.
Fondsgebundene Rentenversicherung - BGH, 29.02.2012, XII ZB 609/10: Für Fondsgebundene RV ohne Bildung eines Deckungskapitals wird ein Ausgleichswert als Ausgleichsquote zurückgewiesen. Stattdessen gilt der Rückkaufswert als Zeitwert, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert. Ein nachehezeitlicher Wertzuwachs ist nichtzu berücksichtigen, ein nachehezeitlicher Wertverlust ist jedoch zu berücksichtigen! Man darf gespannt sein, wie dies in der Praxis realisiert werden soll.
Ich werde versuchen, zukünftig regelmässiger an dieser Stelle in Kurzform über interessante Entscheidungen zu berichten.
Eingestellt am 15.04.2012 von D. Niehaus
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