<< Versorgungsausgleichsgesetz - Rechtsprechung | Versorgungsausgleichsgesetz -... gen Altersrente mit Abschlägen >> |
Versorgungsausgleichsgesetz - BGH-Beschluss zu Teilungskosten
Es liegt ein weiterer BGH-Beschluss zur Höhe der Teilungskosten nach § 13 Versorgungsausgleichsgesetz vor(BGH XII ZB 310/11 vom 04.04.2012). Auch in diesem Fall wurde zunächst an das OLG zurück verwiesen, weil die Angemessenheit der Kosten zweitinstanzlich nicht ausreichend geprüft worden ist - im vorliegenden Fall betragen die vom Versorgungsträger geltend gemachten Kosten 6.000 EUR. Jedoch hat der XII. Senat zumindest ein paar grundsätzliche Aspekte klar gestellt:
Die Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen.
Pauschalierte Teilungkosten sind durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Hierbei sind neben unterschiedlicher Strukturen der Versorgungsträger und der Anzahl der Versorgungsberechtigten insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auch Kosten einer externen Verwaltung berücksichtigungsfähig sein. Gerade kleineren Arbeitgebern muss diese Möglichkeit offen stehen. Unangemessen hohe Gewinnmargen können bei Berücksichtigung dieser externen Verwaltungskosten herausgerechnet werden.
Die Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen.
Pauschalierte Teilungkosten sind durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Hierbei sind neben unterschiedlicher Strukturen der Versorgungsträger und der Anzahl der Versorgungsberechtigten insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auch Kosten einer externen Verwaltung berücksichtigungsfähig sein. Gerade kleineren Arbeitgebern muss diese Möglichkeit offen stehen. Unangemessen hohe Gewinnmargen können bei Berücksichtigung dieser externen Verwaltungskosten herausgerechnet werden.
Eingestellt am 27.04.2012 von D. Niehaus
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.