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Schuldrechtliche Ausgleichsrente
Nach altem Recht durfte die ausgleichspflichtige Person von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente keine Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge abziehen. Dies hat stets viel Unverständnis ausgelöst und wurde im neuen Recht endlich geändert. Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 27.04.2010 (2 UF 112/09) ist es nun nicht mehr gerechtfertigt, Altfälle anders zu behandeln als Fälle nach neuem Recht.
Geschuldet ist deshalb auch in Altfällen lediglich die Ausgleichsrente, die nach Abzug der darauf entfallenden Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge verbleibt.
Jede schuldrechtliche Ausgleichsrente könnte somit um bis zu ca. 17 % verringert werden. Allerdings muss diese Korrektur nicht immer vorteilhaft für die ausgleichspflichtige Person sein. Beispielsweise dann, wenn die Ausgleichsrente aufgrund zurückliegender dynamischer Erhöhungen anzupassen wäre.
Eingestellt am 17.08.2010 von D. Niehaus
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