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RV-Leistungsversbesserungsgesetz
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I vom 26. Juni 2014 treten die Änderungen nun ab dem 01.07.2014 in Kraft. Handlungsbedarf besteht nun ggf. für Frauen,die bisher keine 60 Pflichtbeitragsmonate erreicht hatten und ein oder mehrere vor 1992 geborene Kinder haben. Sofortiger Handlungsbedarf besteht dann, wenn diese Frauen bereits im Rentenalter sind. Des Weiteren sollten rechtskräftige Versorgungsausgleichsentscheidungen daraufhin geprüft werden, ob durch das neue Gesetz eine Änderung des Ehezeitanteils der gesetzlichen Rente eingetreten ist. Dies ist anzunehmen, wenn Kinder in der Ehezeit und vor 1992 geboren wurden. Diese alten Entscheidungen zum Versorgungsausgleich werden dann in vielen Fällen korrigierbar sein. Allerdings sollte vorher sorgfältig die Auswirkung einer Abänderung geprüft werden. Insbesondere dann, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht getroffen worden ist.
Eingestellt am 26.06.2014 von D. Niehaus
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