Die Einrichtung der Versorgungsausgleichskasse ist noch nicht abgeschlossen

Wenn bei einer externen Teilung die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung benennt, wird der zur Verfügung stehende Kapitalwert in die gesetzliche Rentenversicherung auf das Versicherungskonto dieser ausgleichsberechtigten Person eingezahlt.

Solange die Versorgungsausgleichskasse noch nicht eingerichtet worden ist, gilt dies auch für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung.

Die Versorgungsausgleichskasse soll als Pensionskasse in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet werden. Getragen werden soll sie von einem Konsortium von Versicherungsunternehmen. Zur Zeit sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs noch nicht abschliessend geklärt. Erst wenn die Erlaubnis vorliegt, tritt die Regelung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes in Kraft, dass für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung statt der gesetzlichen Rentenversicherung die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung dient.



Eingestellt am 02.09.2009 von D. Niehaus
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