Das Bundesverfassungsgericht soll darüber entscheiden, ob § 32 VersAusglG verfassungswidrig ist

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen OLG hat am 30.04.2012 entschieden, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden soll, ob § 32 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) verfassungswidrig ist (12 UF 29/12).

Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob die VBL als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit einer privatrechtlich organisierten bAV eine Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhalts hinzunehmen hat (§ 33 VersAusglG).

Den Ausgang des Bundesverfassungsgerichtsverfahrens dürften nun mit Spannung viele öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger verfolgen. Beispielsweise jene, welche die Beteiligung bei der VBL in der Vergangenheit gekündigt haben und für ihre Mitarbeiter nun eine anderweitige bAV durchführen, dürften vom Ausgang des Verfahrens ebenfalls betroffen sein.



Eingestellt am 03.08.2012 von D. Niehaus
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