Berichtigungsantrag statt Beschwerde !

Die Regularien des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes mit interner und externer Teilung des Anrechts auf Altersversorgung haben zur Folge, dass der Versorgungsträger Beteiligter des Verfahrens wird. Als Verfahrensbeteiligter erhält der Versorgungsträger den Beschluss des Familiengericht, diesen sollte er sorgfältig prüfen.

Enthält dieser Beschluss Fehler, so kann der Versorgungsträger innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat zur Folge, dass der Beschwerdesenat sich - über das Beschwerdeanliegen hinaus - umfassend mit dem gesamten Vorgang zu beschäftigen hat. Dies löst häufig Fragen aus - beispielsweise zur Angemessenheit der Teilungskosten, zur Teilungsregelung, zur Berechnung des Ehezeitanteils , zur Schaffung des Wertausgleichs für die Begrenzung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten auf Altersrente ... usw.

Es empfiehlt sich deshalb, vor Einlegung der Beschwerde zu prüfen, ob die Korrektur gemäß § 42 FamFG berichtigt werden kann. § 42 FamFG lautet:
"Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen."

Falls Sie nicht sicher sind, ob der Fehler unter § 42 FamFG fällt, empfiehlt sich vorab eine telefonische Nachfrage beim Gericht, damit nicht die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde abläuft, falls nach Auffassung des Gerichts vielleicht doch ein Beschwerdeverfahren notwendig wäre.

Die Berichtigung erfolgt sehr unkompliziert. Das Beschwerdeverfahren dagegen löst häufig umfangreichen Schriftwechsel aus.



Eingestellt am 26.04.2011 von D. Niehaus
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