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BGH-Entscheidung zu einer Unternehmerzusage im Versorgungsausgleich
Der BGH hat sich in der Entscheidung XII ZB 455/13 vom 16. Januar 2014 mit einer Unternehmerzusage im Versorgungsausgleich beschäftigt. Die wichtige Kernaussage aus dieser Entscheidung ist, dass eine Unternehmerzusage, die nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, und die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Es war bisher umstritten, ob der Gesetzgeber diese Zusagen in § 2 VersAusglG (auszugleichende Anrechte) bewußt nicht aufnehmen wollte. Die Berücksichtigung von Zusagen auf Kapitalleistungen wurde dort nur für Anrechte im Sinne des BetrAVG und Riesterrenten geregelt. So sieht es nun offensichtlich auch der XII. Senat des BGH.
Es war bisher umstritten, ob der Gesetzgeber diese Zusagen in § 2 VersAusglG (auszugleichende Anrechte) bewußt nicht aufnehmen wollte. Die Berücksichtigung von Zusagen auf Kapitalleistungen wurde dort nur für Anrechte im Sinne des BetrAVG und Riesterrenten geregelt. So sieht es nun offensichtlich auch der XII. Senat des BGH.
Eingestellt am 12.03.2014 von D. Niehaus
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