Der Versorgungsausgleich regelt die Teilung der Rente infolge der Scheidung
In den meisten Fällen verfügen beide Eheleute zumindest über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sind keine weiteren Rentenanwartschaften (ausserhalb der gesetzlichen Rentenversicherung) zu berücksichtigen, wird im Versorgungsausgleich - vereinfacht ausgedrückt - der Wertunterschied dieser in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte errechnet und zur Hälfte vom Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen.
Dies soll am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
(900,00 / 2) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau.
Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs:
1. Die tatsächliche Rentenanwartschaft beider Eheleute erhöht sich noch um die vor und nach der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
2. Die gesetzliche Rente ist ein volldynamisches Anrecht. Das bedeutet, die Anwartschaft erhöht sich mit jeder Anpassung der gesetzlichen Renten dementsprechend bis zum Rentenbeginn und darüber hinaus. Dies gilt auch für den Teil der im Versorgungsausgleich übertragenen Rente. Und dies gilt unabhängig davon, ob weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird oder nicht.