Der Versorgungsausgleich regelt die Teilung der Rente infolge der Scheidung

Versorgungsausgleich und Rente
In den Versorgungsausgleich einbezogen werden sowohl Anwartschaften als auch laufende Leistungen, jedoch nur die Rententeile, welche in der Ehezeit erworben wurden. Rententeile, die auf Zeiträume vor Beginn der Ehezeit entfallen, werden herausgerechnet.

In den meisten Fällen verfügen beide Eheleute zumindest über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sind keine weiteren Rentenanwartschaften (ausserhalb der gesetzlichen Rentenversicherung) zu berücksichtigen, wird im Versorgungsausgleich - vereinfacht ausgedrückt - der Wertunterschied dieser in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte errechnet und zur Hälfte vom Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen.

Dies soll am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:


Durch den Versorgungsausgleich erfolgt eine Übertragung von 450,00 € monatlicher Rente
(900,00 / 2) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau.

Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs:



Hierbei ist folgendes zu beachten:

1. Die tatsächliche Rentenanwartschaft beider Eheleute erhöht sich noch um die vor und nach der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

2. Die gesetzliche Rente ist ein volldynamisches Anrecht. Das bedeutet, die Anwartschaft erhöht sich mit jeder Anpassung der gesetzlichen Renten dementsprechend bis zum Rentenbeginn und darüber hinaus. Dies gilt auch für den Teil der im Versorgungsausgleich übertragenen Rente. Und dies gilt unabhängig davon, ob weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird oder nicht.

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