Die Berechnungen der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich
Das Familiengericht holt zunächst von allen Versorgungsträgern Auskünfte ein mit Berechnungen des Ehezeitanteils, des Ausgleichswerts, und des Kapitalwerts.
Rechtsgrundlage für die Berechnung dieser Werte ist das Versorgungsausgleichsgesetz, welches ab 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Die Vielfalt der betrieblichen Altersversorgung mit unterschiedlichsten Strukturen der Versorgungszusagen und der Finanzierungssysteme stellen jedoch hohe Anforderungen, denen die Vorgaben des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht immer gerecht werden können. Zur Sicherstellung, dass die berechneten Ergebnisse auch zur Halbteilung des Ehezeitanteils führen, ist eine sorgfältige Prüfung notwendig.
Geprüft werden muss nicht nur der Beschluss des Familiengerichts, sondern insbesondere auch die Berechnung des Ehezeitanteils, des Ausgleichswerts und des Kapitalwerts.
Die Fehlerursachen sind zahlreich. "Die Berücksichtigung falscher Prämissen bei der Berechnung der Kapitalwerte", "Unkenntnis über zu berücksichtigende nachehezeitliche Veränderungen", "Eingabefehler bei der programmtechnischen Unterstützung" sind nur wenige Beispiele.
So kommt es zu fehlerhaften Bewertungen der ehezeitlichen Betriebsrenten und infolge dessen zu fehlerhaften Entscheidungen zum Versorgungsausgleich.
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Entscheidung kann Beschwerde bei Gericht eingereicht werden.