Versorgungsausgleichsgesetz - BGH-Beschluss zum Ehezeitanteil einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen

Der XII. Senat des BGH beschäftigte sich in der Entscheidung vom 07.03.2012 (XII ZB 599/10)mit einem Anrecht eines berufsständischen Versorgungswerks: Bei einer Kürzung wegen einer nach dem Ende der Ehezeit beginnenden vorzeitigen Altersrente handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit zu berücksichtigende Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz.
Der Abschlag, welcher dadurch entstanden ist, dass der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen hat, bleibt unberücksichtigt, weil der Bezug zur Ehezeit fehlt. Bei diesen Abschlägen handelt es sich weder um eine rechtliche noch um eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz.
Der XII. Senat hat darüber hinaus entschieden, dass diese - für die gesetzlichen Renten im § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verankerte Regelung - Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips ist, das ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gilt. Dies wird zukünftig insbesondere bei Berechnungen der Ehezeitanteile aus laufenden Renten der betrieblichen Altersversorgung zu beachten sein.


Eingestellt am 27.04.2012 von D. Niehaus
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