BAG Urteil mit Auswirkung auf den Versorgungsausgleich

Es wird nicht langweilig mit dem Versorgungsausgleich: Ehezeitanteile sind neu zu berechnen in vielen noch offenen und noch nicht rechtskräftigen Verfahren zum Versorgungsausgleich. Wenn die Versorgungsordnung (VO)vor dem 01.01.2008 entstanden ist und der Ehezeitanteil zeitratierlich zu bewerten ist, muss nun das BAG Urteil 3 AZR 11/10 vom 15.05.2012 beachtet werden!

Danach ist die VO regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die angehobene Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist. Und zwar auch dann, wenn die VO ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt.

Dieses Urteil ist im Versorgungsausgleich gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG als nachehezeitliche Veränderung zu berücksichtigen.



Eingestellt am 18.07.2012 von D. Niehaus
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