Formulare zum Versorgungsausgleich

Formulare zum Versorgungsausgleich
Im Versorgungsausgleichsverfahren werden durch die Familiengerichte Auskünfte von Versorgungsträgern über die Versorgungsanrechte der beteiligten Eheleute eingeholt.
Leider sind diese Formulare zum Versorgungsausgleich nicht bundesweit einheitlich gestaltet. Darüber hinaus weisen sie Mängel in der Fragestellung auf, die bei korrekter Beantwortung zwangsweise zu falschen Ergebnissen führen.

Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs werden diese Mängel aufgehoben, denn die Formulare zum Versorgungsausgleich werden vollständig neu überarbeitet von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Federführung des Justizministeriums Baden-Württemberg.
Bis dahin werden wir mit den bisherigen Formularen zum Versorgungsausgleich leben müssen.

Auskunftsformulare der Versorgungsträger nach jetzigem Recht

Der Versorgungsträger muss gegenüber dem Familiengericht Auskunft erteilen über
  • die Höhe der laufenden Betriebsrente, wenn bereits Rente gezahlt wird,
  • die Höhe der erreichbaren Anwartschaft, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht,
  • die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft im Falle des beendeten Beschäftigungsverhältnisses.
Die Auskunft über Versorgungsanrechte bezieht sich auf den Zeitpunkt „Ende der Ehezeit“. Das bedeutet, bei einer laufenden Betriebsrente ist beispielsweise zu prüfen, ob nach dem Ende der Ehezeit karrierebedingte Erhöhungen eingetreten sind. Diese wären herauszurechnen.

Die Auskunft zur Dynamik des Anrechts hat erhebliche Auswirkung auf die Wertermittlung des Anrechts im Versorgungsausgleich. Im Versorgungsausgleich wird unterschieden nach der Dynamik in der Anwartschaftsphase und in der Leistungsphase. Hierbei gilt gemäß vorliegender Rechtsprechung, dass eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase statisch oder dynamisch (je nach Versorgungszusage) ist.

Die Angabe der Rechtsform des Versorgungsträgers ist entscheidend für den rechtlichen Durchführungsweg des Versorgungsausgleichs! Körperschaften des öffentlichen Rechts sind regelmäßig Beteiligte des Versorgungsausgleichsverfahrens, und sind direkt materiell von den Folgen der Entscheidung betroffen. Diese müssen von der Gerichtsentscheidung Kenntnis erlangen, damit sie ggf. fristgerecht Beschwerde einlegen können.

Ich empfehle auch privatrechtlichen Versorgungsträgern, das Gericht um Zustellung der Entscheidung zu bitten. Es ist sonst nicht ausgeschlossen, dass diese Unternehmen am Ausgleichsverfahren zu Unrecht beteiligt, aber über diese Entscheidung nicht informiert werden.

Neue Auskunftsformulare ab 01.09.2009

Mit den neuen Formularen zum Versorgungsausgleich wird keine Auskunft zur Rechtsform des Versorgungsträgers und auch keine Angabe zur Dynamik des Anrechts mehr erforderlich sein. Dies ist erfreulich.

Dafür gibt es jedoch eine Fülle neuer Begriffe, zu denen die Unternehmen Auskunft erteilen müssen:

  • Ehezeitanteil
  • Auskunftswert
  • Korrespondierender Kapitalwert
  • Interne Teilung
  • Externe Teilung
  • Unmittelbare Bewertung
  • Zeitratierliche Bewertung
Das Unternehmen (der Versorgungsträger) muss der Auskunft eine kurze, verständliche und nachvollziehbare Herleitung der Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen und die Berechnungsgrundlagen beifügen!

Es ist nicht ratsam, diese Vorschrift zu unterschätzen, denn der Versorgungsträger kann vom Gericht oder auf Antrag eines Beteiligten aufgefordert werden, im Termin die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

Downloads Formulare bAV

Auskunftsersuchen Versorgungsträger
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Merkblatt zum Auskunftsersuchen
Speichern Öffnen V22MerkblattzumAuskunftsersuchenbetrieblicheAltersversorgung.pdf (13,01 kb)
Versorgungsübersicht zu Anrechten bAV
Speichern Öffnen V30VersorgungsbersichtzuAnrechtenausderbetrieblichenAltersversorgung.pdf (12,94 kb)
Mitteilung über die Rechtskraft
Speichern Öffnen V80MitteilungberRechtskraftundsonstigenVerfahrensstand.pdf (12,54 kb)
Fristsetzung externe Teilung
Speichern Öffnen V90FristsetzungexterneTeilung.pdf (16,35 kb)