Die Berechnungen der Gerichte zum Versorgungsausgleich

Die Berechnungen der Gerichte zum Versorgungsausgleich
Häufig wurden während der Ehezeit zusätzlich zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Anrechte erworben, beispielsweise Anrechte auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten).

Das Familiengericht muss zunächst eine Bilanz aller vorhandenen Altersversorgungswerte erstellen, um festzustellen, wer die höheren Anrechte besitzt. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Renten sind Betriebsrenten (bis auf wenige Ausnahmen) in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase entweder dynamisch oder ebenfalls statisch. Dies ist nicht der einzige Unterschied, hinzu kommen unterschiedliche Leistungsfälle, Finanzierungssysteme und vieles mehr. Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung können somit nicht direkt mit Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden.

Zur Vergleichbarmachung wird die Betriebsrente im Versorgungsausgleich durch eine komplizierte Berechnung anhand der Barwert-Verordnung und Rechengrößen zum Versorgungsausgleich in eine gesetzliche Rente „umgerechnet“. Je nach Art der Leistungszusage müssen hierbei entsprechende Tabellenwerte zugeordnet werden. Diese Berechnungen im Versorgungsausgleich sind infolge der enormen Vielfalt unterschiedlicher Betriebsrenten oft mit Fehlern verbunden.

Die Fehler können ihre Ursache auch bereits in der Auskunftserteilung der Firma haben, beispielsweise weil der Begriff der „Dynamik“ im Sinne des Versorgungsausgleichs den Firmen nicht bekannt ist. Ebenso kommt es vor, dass die Angaben der Firmen falsch oder unzureichend ausgewertet werden.

So kommt es zu fehlerhaften Bewertungen der ehezeitlichen Betriebsrenten und infolge dessen zu fehlerhaften Berechnungen und Entscheidungen zum Versorgungsausgleich.

Ich empfehle Ihnen, die von den Gerichten vorgenommenen Berechnungen zum Versorgungsausgleich von einem Experten prüfen zu lassen. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Entscheidung kann Beschwerde bei Gericht eingereicht werden. Eine spätere Korrektur ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ab dem 01.09.2009 werden die Möglichkeiten zur Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Betriebsrente (oder auch einer privaten Rente) im Versorgungsausgleich erheblich eingeschränkt. In vielen Fällen wird dann keine Korrektur mehr möglich sein – beispielsweise in der Erstentscheidung vergessene Anrechte können dann nicht mehr nachholend berücksichtigt werden.

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